Was ist ein „Gefahrgutbeauftragter“?

Jedes Unternehmen, das an der Beförderung von Gefahrgut, unabhängig vom Verkehrsträger, beteiligt ist, muss mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen.

Jedes Unternehmen muß laut Gefahrgutbeförderungsgesetz, das sich mit der Beförderung oder Be- und Entladung beschäftigt, einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragten ernennen. Dies gilt auch für Betriebe, die befüllen oder verpacken.
(Siehe: GbV § 1 (1))

Unabhängig von der Bestellpflicht eines Gefahrgutbeauftragten, müssen in allen Betrieben, in denen mit Gefahrgut umgegangen wird (z.B. Industriebetriebe, Handwerksbetriebe) „Beauftragte Personen“ die Pflichten des Gefahrgutrechtes wahrnehmen.

„Beauftragte Personen“ sind solche, die im Auftrage des Unternehmers – wie z.B. Betriebsleiter, Abteilungsleiter, Versandleiter, Bauleiter oder Meister - Verantwortung im Gefahrgutbereich übernommen haben. Dies gilt für alle Unternehmen, welche Gefahrgut befördern, zur Beförderung übergeben oder empfangen.

Die „Beauftragten Personen“ müssen gemäß Gefahrgutbeauftragten-Verordnung ausreichende Kenntnisse in einem anerkannten Gefahrgut-Lehrgang erworben haben. Nach § 6 der Gefahrgutbeauftragten Verordnung (GbV) wird hierüber durch die zuständigen Überwachungsbehörden von den „Beauftragten Personen“ ein schriftlicher Schulungsnachweis nach § 6 der GbV gefordert. Beim Nichtvorhandensein solcher Schulungsbescheinigungen, kann die zuständige Überwachungsbehörde in der Regel ein Bußgeldverfahren, in Höhe bis zu 3.000,- Euro, gegen die Geschäftsleitung einleiten.

Wer kann Gefahrgutbeauftragter werden?
Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann wahrgenommen werden:

  • von einem Mitarbeiter des Unternehmens/ Betriebes, der auch andere Aufgaben übernimmt (Doppelbeschäftigung)
  • von einer dem Unternehmen/Betrieb nicht angehörenden Person
  • von Unternehmen/ Betriebsinhaber selbst (hier ist keine schriftl. Bestellung nötig)
  • es kann aber auch ein externer Gefahrgutbeauftragter, also einer Person die nicht dem Unternehmen angehört genannt werden.

(Siehe: GbV § 1 (2))

Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter?

Der Gefahrgutbeauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers / Betriebsinhabers im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen bzw. Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung von Gefahrgut des jeweiligen Verkehrsträgers vereinfachen. Er ist verpflichtet, über seine Tätigkeiten Aufzeichnungen zu führen. Diese sind 5 Jahre lang aufzubewahren und zuständigen Überwachungsbehörden zur Prüfung vorzulegen.
(Siehe: GbV § 1c)

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