Was sind „Beauftragte Personen“?

„Beauftragte Personen“ sind solche, die im Auftrage des Unternehmers - wie z.B. Betriebsleiter, Abteilungsleiter, Versandleiter, Bauleiter oder Meister - Verantwortung im Gefahrgutbereich übernommen haben. Dies gilt für alle Unternehmen, welche Gefahrgut befördern, zur Beförderung übergeben oder empfangen.

Unabhängig von der Bestellpflicht eines Gefahrgutbeauftragten, müssen in allen Betrieben, in denen mit Gefahrgut umgegangen wird (z.B. Industriebetriebe, Handwerksbetriebe) „Beauftragte Personen“ die Pflichten des Gefahrgutrechtes wahrnehmen. Die „Beauftragten Personen“ müssen gemäß Gefahrgutbeauftragten-Verordnung ausreichende Kenntnisse in einem anerkannten Gefahrgut-Lehrgang erworben haben. Nach § 6 der Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV) wird hierüber durch die zuständigen Überwachungsbehörden von den „Beauftragten Personen“ ein schriftlicher Schulungsnachweis nach § 6 der GbV gefordert. Beim Nichtvorhandensein solcher Schulungsbescheinigungen, kann die zuständige Überwachungsbehörde in der Regel ein Bußgeldverfahren, in Höhe bis zu 3.000,- Euro, gegen die Geschäftsleitung einleiten. (Siehe: Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV) § 6)

Joomla templates by a4joomla